Unionsbürger genießen Freizügigkeit in allen Europäischen Staaten und zwar auch, wenn sie arbeitslos sind. Wer in Deutschland Arbeitslosengeld beansprucht, darf sich deshalb auch auf Beschäftigungszeiten in anderen Unionsstaaten berufen.
Dieser elementare Grundsatz des europäischen Rechts gilt aber nicht ohne Einschränkung, denn ohne einen aktuellen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt – wie zum Beispiel bei Grenzgängern – ist Arbeitslosengeld nicht zu bewilligen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Das Gericht hat bestätigt, dass die konkreten Beschäftigungszeiten in Griechenland keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland begründen. Nach dem Freizügigkeitsgrundsatz seien zwar Vorbeschäftigungszeiten in allen Europäischen Staaten zu berücksichtigen.
Das gelte aber in erster Linie für Grenzgänger sowie für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit wenigstens einen Tag in Deutschland gearbeitet hatten. Im Falle des Klägers aber ordne das Europäische Recht der Arbeitssuche im letzten Beschäftigungsstaat einen Vorrang zu.
Mangels aktuellen Bezugs zum deutschen Arbeitsmarkt sei Arbeitslosengeld nicht zu bewilligen.
Bayerisches Landessozialgericht Az. L 9 AL 198/13 B, Beschluss vom 11.12.2013